Reichs-Gesetzblatt  Nr. 17. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1902. S. 81. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1902. S. 114. (Nr. 2852.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- jahr 1902. Vom 20. März 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 wird, wie folgt, fest- gestellt: in Ausgabe auf 2 303 183 115 Mark, nämlich auf 1971 527 823 Mark an fortdauernden, auf 180 560 473 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 151 094 819 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, in Einnahme auf 2 303 183 115 Mark. §. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- ordentlicher Ausgaben die Summe von 113 200 439 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. Reichs-Gesetzbl. 1902. 23 Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1902.