— 114 — (Nr. 2853.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1902. Vom 20. März 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- gebiete auf das Rechnungsjahr 1902 wird in Einnahme und Ausgabe auf 37 402 496 Mark festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II." den 20. März 1902. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.