— 133 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 21. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 133. (Nr. 2859.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 12. April 1902. Die in der Bekanntmachung vom 30. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1902 S. 41) veröffentlichte Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. Berlin, den 12. April 1902. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1902. 32 Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1902.