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Reichs-Gesetzblatt. 
  
  Nr. 22.  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
  
 
verkehr beigefügte Liste. S. 135. 
(Nr. 2860.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 30. April 1902. 
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 
1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17 ff.), ist unter „Niederlande. A. Von 
 niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken“ 
mit Wirkung vom 30. April d. J. nachgetragen worden: 
5. Nord-Friesische Lokalbahn-Gesellschaft. 
Berlin, den 30. April 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage:  
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
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 Reichs-Gesetzbl. 1902. 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1902.