— 138 — Zu Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen (in der Fassung des Artikel 2 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895). Nr. II erhält folgenden Zusatz: (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 5). Nr. IV erhält folgenden Zusatz: (Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 3). Nr. VI. Am Ende des zweiten Absatzes ist hinzuzufügen: Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Be- förderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Phosphorcalcium enthaltend“. Nr. IX. Im ersten Absatz ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Kollodium)" einzuschalten: sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat. Weiter ist als Abs. 3 beizufügen: (3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden. Als Nr. XVa. ist einzuschalten: Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung. Nr. XVI. Im ersten Absatze sind die Worte: „und Brom“ zu streichen und ist am Schlusse dieses Absatzes folgende Bestimmung nachzutragen: Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten Glasgefäße in festen Holz- oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kiesel- guhr eingebettet werden müssen.