— 141 — ähnlichen Gemischen siehe XXXVIII und wegen bengalischer Schellack- präparate XIIIl); 3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe IV), . 4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schieß- baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe XXXIX und XL), 5. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng- zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: A. Verpackung. Zu 1. (1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels ge- fertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. (2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. (3) Die Behälter missen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen mit .............................. " versehen sein. ZU 2. (1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Ge- wichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht staltfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest