— 144 — den Schachteln sowie diesen und den Kistemwänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. (3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohl- räumen in der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder Holzwolle — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben be- festigt wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kisten- wänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels mit einer Belehrung ) über das Oeffnen und Schließen *) Aumerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen und Schließen von Sprengkapselkisten hat zu lauten: Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der äußeren Kiste die Schrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, wobei das Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist. Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit Be- obachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl der Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfang eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier eingeschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein. Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraume — wobei durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit dem Füllmateriale verhindert werden muß — sind zuerst die hierdurch freigelegten Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser Lage nach Bedarf zu entfernen. Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann. Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapsel- vorraths zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können. Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier), womit die Schrauben ausschließlich durch Heraus- und Hineindrehen zu entfernen oder zu befestigen sind, darf zum Oeffnen und auch zum Schließen der Kisten nicht ver- wendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen Metallgegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren.«