— 145 — der Sprengkapselkiste in eine solid gearbeitete und mittelst Messing- schrauben oder verzinnter Ho#zschrauben zu verschließende hölzerne Ueber- kiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. (2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holz- wolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein. 4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste un- verrückbar niederzuhalten hat, wird dieser äußere Deckel gleichfalls mit der erwähnten Belehrung und mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilo- gramm enthalten und das Bruttogewicht einer Kiste 100 Kilogramm nicht übersteigen. Kisten, deren Gewicht mehr als 25 Kilogramm beträgt, sind mit zwei Handhaben von solcher Anordnung und so solider Beschaffen- heit zu versehen, daß das sichere Manipuliren mit den Kisten durch mehrere Arbeiter — und zwar für nicht mehr als 25 Kilogramm an Theilgewicht eines Frachtstücks je ein Mann — gewährleistet er- scheint. Auch ist das Bruttogewicht jeder Sprengkapselkiste auf dem Deckel in augenfälliger Weise zu verzeichnen. 6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vor- schriften enthalten. b. Elektrische Minenzündungen. 1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig auszufüllen. (2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Be- hälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Gutta- perchadrähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammen- gebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd Reichs-Gesetzbl. 1902. 35