— 151 — eisen, Flußeisen oder Gußstahl ausgeliefert werden, welche bei einer innerhalb dreier Jahre vor der Ausgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auslieferung stehen. Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasser- ablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventile sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Be- schaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich er- kennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der ausgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in aus- reichendem Maße stattgefunden hat. Nr. XLVI hat zu lauten: Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver- schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sen- dungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Ge- fäße in Holzkisten verpackt sind. Als Nr. XLIXa ist einzuschalten: Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holz- kiste verpackt sind, aufzugeben. Als Nr. XLIXb ist einzuschalten: Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße ver- packt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. Als Nr. La ist einzufügen: (1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des