— 153 — (Nr. 2862.) Bekanntmachung, betreffend ein Sonderabkommen zum internationalen Ueber- einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch österreichischen Verkehre. Vom 15. Mai 1902. in Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 23. Januar d. J. gefaßten Beschlusses wird nachstehendes zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich getroffenes Sonderabkommen veröffentlicht: Sonderabkommen zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung und der Kaiserlich Königlich öster- reichischen Regierung zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, für die deutsch-österreichischen Verkehre. Vom 12. April 1902. Die Eingangs erwähnten beiden Regierungen haben auf Grund des Artikel 3 Ziffer I des Pariser Zusatz-Uebereinkommens vom 16. Juni 1898 zum inter- nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen direkten Verkehr der Eisenbahnen Deutschlands einerseits und der österreichischen Eisenbahnen andererseits Nachstehendes vereinbart: Artikel 1. Durch die Eisenbahntarife kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden festgesetzt werden, daß a) auf den im Durchgange durch Oesterreich über österreichische Linien geleiteten Verkehr zwischen Stationen, die auf deutschem Gebiete liegen, sowie b) auf den im Durchgange durch Deutschland über deutsche Linien geleiteten Verkehr zwischen Stationen, die auf öster- reichischem Gebiete liegen, je nach Lage der Verhältnisse entweder ausschließlich die deutsche Eisen- bahn-Verkehrsordnung oder ausschließlich das für die österreichischen Eisenbahnen geltende Betriebs-Reglement Anwendung findet. Artikel 2. Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Juni 1902 in Wirksamkkeit. Berlin, den 15. Mai 1902. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1902. 36