— 155 — Reichs— Gesetzblatt. Nr. 24. Inhalt: Schaumweinsteuergesetz. S. 155. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. S. 161. — Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. S. 166. (Nr. 2863.) Schaumweinsteuergesetz. Vom 9. Mai 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 1. Gegenstand der Besteuerung. §. 1. Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Schaumweinsteuer). Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer unterliegende Getränke. Schaumwein, welcher nachweislich der Verzollung unterlegen hat, bleibt von der Abgabe befreit. 2. Höhe der Steuer. §. 2. Die Schaumweinsteuer beträgt: a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein hergestellt ist, zehn Pfennig für jede Flasche; b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke fünfzig Pfennig für jede Flasche. Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschließungen mit Raumgehalt über 425 bis 850 Kubikcentimeter behandelt; Umschließungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubikcentimeter gelten als habbe Flaschen. Reichs-Gesetzbl. 1902. Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1902.