— 156 — Der Bundesrath ist ermächtigt, für Umschließungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 Kubikcentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen. 3. Entrichtung und Stundung der Steuer. §. 3. Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittelst An- bringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertrieb und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundes- rath. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuer- zeichen ein unentgeltlicher Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuer- zeichen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen. Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter amtlicher kostenfreier Kontrole angemeldet wird. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist von wenigstens neun Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden. 4. Vergütung des Weinzolls. §. 4. Der Bundesrath kann darüber Bestimmung treffen, daß auf in das Aus- land geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird für verauslagten Zoll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten aus- ländischen Rohwein. 5. Vergütung der Steuer für Proben u. s. w. $. 5. Für versteuerten Schaumwein, der als Probe abgegeben oder der dem Her- steller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Dieselbe wird jährlich in einer Pausch- summe von fünf Hundertstel des Steuerwerths der in der Fabrik verwendeten Schaumweinsteuerzeichen gewährt. 6. Verjährung der Steuer. §. 6. Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer-