— 160 — c. Strafe der Defraudation. §. 17. Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier- fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein. Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen. d. Defraudation im Rückfalle. §. 18. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Bestrafung wird die im §. 17 angedrohte Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil- weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. e. Ordnungsstrafen. §. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Ver- waltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist., mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt: a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile an- bietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand des §. 113 oder des §. 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.