— 166 — (Nr. 2865.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. Vom 6. Mai 1902. Auf Grund des §. 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen, daß der Feststellung des Börsenpreises für Zucker allgemein die Gewichts- einheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen ist. Berlin, den 6. Mai 1902. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.