— 167 — Reichs- Gesetzblatt. Nr. 25 Inhalt: Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser- Wilhelm-Kanal. S. 167. — Bekannt- machung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. S. 168. — Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags mit dem Freistaate Salvador. S. 1068. (Nr. 2866.) Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser- Wilhelm-Kanal. Vom 20. Mai 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgte: Die nach §. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) mit dem 30. September 1902 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des Gebührentarifs für den Kaiser- Wilhelm-Kanal dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1907 erstreckt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902. (L. S) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Reichs- Gesetzbl. 1902. 39 Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1902.