. — 171 — zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als ein- viertelstündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten. Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein- treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs betragen.  3.   Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht gestattet. 4.  An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 5.  Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht beschaftigt werden. III.  Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Bestimmung des §. 138 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Ver- zeichniß einzutragen. 3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.