— 175 — Reichs-Gesetzblatt. — 27. Inhalt: Seemannsordnung. S. 175. — Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute. S. 212. — Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute. S. 215. — Gesetz, betreffend Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handels- gesetzbuchs. S. 218. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Straßburg i. E. S. 222. (Nr. 2871.) Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Einleitende Vorschriften. S#. 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kauffahrteischiffe (Gesetz vom 22. Juni 1899 §JL. 1, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 184) Anwendung, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen. Sie sind der Abänderung durch Vertrag entzogen, soweit nicht eine ander- weitige Vereinbarung ausdrücklich zugelassen ist. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Binnenschiffe Anwendung finden, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen (Gesetz vom 22. Juni 1899 F. 26). 5 Kapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffer), in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellvertreter. Schiffsoffiziere im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen zur Unterstützung des Kapitäns in der Führung des Schiffes bestimmten Angestellten, welche zur Ausübung ihres Dienstes eines staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen. Außer- dem gelten als Schiffsoffiziere die Aerzte, Proviant= und Zahlmeister. Reichs, Gesetzbl. 1902. 42 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1902.