— 202 — Unterbleibt die Mittheilung, so sind die Gründe der Unterlassung im Tage- buch anzugeben. Ist die Eintragung versäumt, so tritt keine Verfolgung ein, soweit nicht im Falle des §. 96 Abs. 2 Nr. 3 der verletzte Schiffsmann darauf anträgt. §. 99. Beschwert sich ein Schiffsmann über ungebührliches Betragen der Vor- gesetzten oder anderer Mitglieder der Schiffsmannschaft oder darüber, daß das Schiff, für welches er angemustert ist, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff für den Bedarf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich führt, ungenügend oder verdorben sind, so hat der Kapitän die Be- schwerde mit genauer Angabe des Sachverhalts in das Schiffstagebuch ein- zutragen und dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift der Eintragung auszuhändigen. §. 100. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Kapitäns, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam ver- weigert, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. §. 101. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Personen dem Kapitän, einem Schiffsoffizier oder einem anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam auf Verabredung gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Be- theiligten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechs- hundert Mark erkannt werden. Der Rädelsführer wird in diesem Falle mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. §. 102. Ein Schiffsmann, welcher zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft ge— hörige Personen zur Begehung einer nach den §§. 101, 105 strafbaren Hand- lung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt im Falle des §. 101 Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Falle des §. 105 Geldstrafe bis zu sechs- hundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. §. 103. Ein Schiffsmann, welcher den Kapitän, einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt oder durch Verweigerung der Dienste zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienst- lichen Verrichtung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.