— 205 — §. 113. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft ein Kapitän, welcher 1. den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die gemäß §. 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften auferlegt werden; 2. den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die gemäß §. 4 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Besetzung der Schiffe mit Schiffsoffizieren auferlegt werden; 3.  einem Schiffsmanne grundlos Speise und Trank vorenthält oder ohne Noth verdorbenen Proviant verabreicht; 4 .einen Schiffsmann, abgesehen von dem Falle des §. 83 Abs. 2, im Ausland ohne Genehmigung des Seemannsamts zurückläßt. §. 114. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft ein Kapitän, welcher 1. es unterläßt, für die Bekanntgabe der Vorgesetzten durch Aushang (§. 3 Abs. 4) Sorge zu tragen; 2. es unterläßt, bei der Anheuerung dem Schiffsmanne den vorgeschrie- benen Heuerschein (§. 27) einzuhändigen; 3. den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, oder unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Musterrolle sich während der Reise an Bord befindet; 4. bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine Ein- tragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vorspiegelt. um ein Seemannsamt zu täuschen; 5. der Vorschrift des §. 34 Abs. 3 zuwider dem Schiffsmann ohne triftigen Grund die Erlaubniß zum Verlassen des Schiffes verweigert; die Bestrafung tritt nur ein, wenn der Schiffsmann sie binnen drei Tagen nach der Verweigerung des Urlaubs beim Seemannsamte beantragt; 6. den Vorschriften des §. 37 Abs. 2, 4 und des §. 38 zuwiderhandelt; 7. den Vorschriften der §§. 46, 48, betreffend die Auszahlung der Heuer und der Vorschüsse, zuwiderhandelt; 8. es unterläßt, für die Erfüllung der im §. 49 vorgesehenen Obliegen- heiten Sorge zu tragen; 9. den Vorschriften des §. 50 zuwider die Mannschaft nicht ergänzt; 10. die ihm obliegende Fürsorge für das Seefahrtsbuch (§. 17), für die Sachen und für das Heuerguthaben des erkrankten oder für den Nachlaß des verstorbenen Schiffsmanns verabsäumt (§§. 63, 65); 11. den Vorschriften des §. 64 Abs. 2, 3 zuwiderhandelt; 12. eine der in den §§. 70, 89, 92, 99 vorgeschriebenen Eintragungen in das Schiffstagebuch unterläßt;