— 213 — 3. wenn und soweit die Zahl der Mitzunehmenden bei Hülfsbedürftigen ein Viertel, bei Straffälligen ein Sechstel der Schiffsmannschaft übersteigt, oder mehr als ein Straffälliger mitgenommen werden soll; 4. wenn die Mitnahme nicht mindestens zwei Tage vor dem Zeitpunkte verlangt wird, an welchem das Schiff zum Abgehen fertig ist; 5. wenn der Hafen von einer deutschen Dampferlinie, die zur Mitnahme vertragsmäßig verpflichtet ist, auf der Heimreise nach Deutschland in regelmäßiger Fahrt angelaufen wird. Die Entscheidung über den Grund der Weigerung steht dem Seemanns- amte zu. §. 4. Während der Reise erhält der wegen Hülfsbedürftigkeit Mitgenommene seiner Stellung entsprechend (§. 5) Kost und Logis von Seiten des Schiffes. Der wegen einer strafbaren Handlung Mitgenommene ist nach den vom Seemannsamte zu ertheilenden Weisungen zu behandeln. Die Bewachung liegt dem Kapitän ob, sofern nicht ein besonderer Begleiter mitgegeben wird. Der Mitgenommene ist der Disziplinargewalt des Kapitäns unterworfen. §. 5. Als Entschädigung (§. 1) ist, in Ermangelung einer anderweitigen Verein- barung, zu zahlen a) bei Mitnahme Hülfsbedürftiger für jeden Tag des Aufenthalts an Bord: 1. für einen Kapitän oder einen Schiffsoffizier 3 Mark auf Segel- schiffen und 6 Mark auf Dampfschiffen; 2. für jeden anderen Seemann 1,50 Mark auf Segelschiffen und 3 Mark auf Dampfschiffen; b) bei Mitnahme Straffälliger der gewöhnliche Ueberfahrtspreis oder, falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, das Doppelte der für die Mit- nahme Hülfsbedürftiger aufgestellten Sätze und außerdem, wenn ein besonderer Begleiter nicht mitgegeben wird, eine angemessene von dem anweisenden Seemannsamte (§. 1) vorläufig festzusetzende Vergütung für die Bewachung. Für die Bemessung dieser Vergütung kann der Bundesrath bestimmte Sätze aufstellen. §.6. Die Entschädigung wird im Bestimmungshafen durch das Seemannsamt gegen Auslieferung der wegen der Mitnahme ertheilten Anweisung (§. 1) für Rechnung des Reichs ausgezahlt. §. 7. Der wegen Hülfsbedürftigkeit Mitgenommene haftet für die durch die Zurückbeförderung verursachten Aufwendungen.