— 216 — nichtig. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Rheder zu zahlende Hälfte erlischt, wenn der Schiffsmann seinen Dienst nicht zur festgesetzten Zeit antritt. §. 5. Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber, in welcher Weise die Stellenvermittler für Schiffsleute ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unter- werfen haben. §. 6. Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe muß zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers die Unzuverlässigkeit desselben in Bezug auf den Gewerbebetrieb klar erhellt. Die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb ist stets anzunehmen, wenn der Stellenvermittler wiederholt die festgesetzte Gebührentaxe überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen irgend welcher Art von dem Schiffsmanne hat gewähren oder versprechen lassen, oder wenn er dem Verbote des §. 3 zuwiderhandelt. Stellenvermittlern für Schiffsleute, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, muß derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun. §. 7. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die Zurück- nahme der Erlaubniß und die Untersagung des Gewerbebetriebs maßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung. §. 8. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers für Schiffsleute ohne die vorgeschriebene Erlaubniß unternimmt oder fortsetzt oder von den bei Ertheilung der Erlaubniß festgesetzten Bedingungen abweicht; 2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher a) einen nach §. 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt oder fortsetzt, oder welcher sich von Gewerbetreibenden der dort bezeichneten Art für die Ausübung seiner Vermittlerthätigkeit Ver- gütungen irgend welcher Art gewähren oder versprechen läßt; b) die von der Behäörde festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Schiffsmanne gewähren oder versprechen läßt; c) es unternimmt, einen Schiffsmann zum Bruche des eingegangenen Heuervertrags zu verleiten;