— 217 — 3. ein Gewerbetreibender der im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Art, welcher es unternimmt, einen Stellenvermittler für Schiffsleute durch Gewährung oder Versprechung von Vergütungen irgend welcher Art zu einer den Interessen des Schiffsmanns widerstreitenden Ausübung der Vermittler- thätigkeit zu bestimmen. §. 9. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher den im §. 5 bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt; 2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute oder ein Gewerbetreibender der im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Art, welcher im Inlande den von einer zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften zur Verhinderung des vor- zeitigen Betretens einlaufender Schiffe und des Anbordbringens von geistigen Getränken zuwiderhandelt; 3. der Kapitän, der im Inlande den Vorschriften einer zuständigen Be- hörde, im Auslande den Anordnungen eines Seemannsamts zuwider Stellenvermittler für Schiffsleute oder Gewerbetreibende der im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Art an Bord läßt oder an Bord duldet; 4. der Kapitän, welcher es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck dieses Gesetzes im Volkslogis zugänglich ist (§. 10). In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 kommen im Auslande für die Fest- setzung der Strafe und für das weitere Verfahren die in den §§. 5, 122 bis 125 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung. §. 10. Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauffahrteischiff im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein. §. 11. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. 47“