— 218 — (Nr. 2874.) Gesetz, betreffend Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Vom 2. Juni 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Die §§. 481, 547 bis 549, 553, 749 des Handelsgesetzbuchs werden durch die nachfolgend unter denselben Ziffern angeführten Vorschriften ersetzt. Hinter §. 553 werden die nachfolgend als §§. 553a, 553b bezeichneten Vor- schriften eingeschaltet. S. 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffs- offiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. §. 547. Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade, wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile, bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer aus einem der angeführten Gründe entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so kann der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rück- beförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder eine ent- sprechende Vergütung beanspruchen. Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter Anspruch auf freie Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während der Reise sowie die Beförderung der Sachen des Schiffers. §. 548. Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den §§. 546, 547 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Vorschriften des