— 229 — Komthur des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, Ritter des Eisernen Kreuzes II. Klasse, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Agenor Grafen Goluchowski von Goluchowo, Ritter des Ordens vom Goldenen Vließe, Großkreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse, Komthur des Franz- Joseph-Ordens mit dem Sterne, Allerhöchstihren Geheimen Rath und Kämmerer) Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des Aeußern, welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben: Artikel 1. Die Mitte des regulirten Flußlaufs der Przemsa bildet in der Strecke von Slupna bis zum Einflusse der Przemsa in die Weichsel fortan die Landes- grenze zwischen Preußen und Oesterreich. Artikel 2. Durch die Veränderung der Staatshoheitsgrenze wird in den privat- rechtlichen Verhältnissen der aus den bisherigen beiderseitigen Gebieten aus- scheidenden und dem entgegengesetzten Gebiete hinzutretenden Grundstücke nichts verändert. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die ärarischen oder fiskalischen Grundstücke, indem die nunmehr auf dem rechten Flußufer liegenden, bisher dem österreichischen Aerar gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des preußischen Staatsfiskus, dagegen die auf dem linken Flußufer liegenden, bisher dem preußischen Staatsfiskus gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des österreichischen Aerars übergehen. Artikel 3. Zur Ausgleichung derjenigen Mehrleistungen, welche preußischerseits durch Abtretung größerer Flächen fiskalischen Besitzes an das österreichische Aerar gemäß Artikel 2 und zur Herstellung des neuen Flußbettes der Przemsa aufgewendet sind, sowie zur antheilsweisen Deckung der preußischerseits verauslagten Ver- messungs- und Kartirungskosten wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung der Königlichen preußischen Staatsregierung binnen drei Monaten nach erfolgter Ratifikation dieses Vertrags die Summe von eintausendsiebenhundert- vierundzwanzig Mark 49 Pfennig zahlen.