— 231 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 31. Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß- Lothringen. S. 231. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. S. 232. (Nr. 2881.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß-Lothringen. Vom 18. Juni 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die durch §. 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) in Verbindung mit §. 10 Abs. 1 des Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49) dem Statthalter in Elsaß-Lothringen übertragenen außerordentlichen Gewalten werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bonn, den 18. Juni 1902. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Reichs- Gesetzbl. 1902. 51 Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1902.