— 247 — b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht über 1500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch nicht über 3000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln des im Abs. 1 festgesetzten Steuerbetrags erhoben. Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1050, 1500 oder 3000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebsfrist von 8½ Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die ganze Betriebszeit zu entrichten. III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahrs lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten. Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter: a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber 0,25 Mark, b) Kernobst ... . .. ... ...... .. .. . .. . .. . .. . .. . . 0,35        " c) Beerenfrüchte aller Art .. .. . . . . .. . . . . . .. 0,45      " d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller . ..                                                                                             0,50         " e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85   " Die Materialsteuer wird a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln, b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln der vollen Steuersätze erhoben. IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1 500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraum oder der zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder der- jenigen Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen. V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein erfolgen, welcher in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-