— 252 — Brennsteuer in gleicher Höhe gewährt, sofern derselbe vollständig oder unvollständig denaturirt wird. Dieser Vergütungssatz unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundes- raths alljährlich einer Revision und ist vom Bundesrath entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen unter Wahrung des Grundsatzes, daß die Gesammtausgaben an Vergütungen bis zum 30. September 1912 den Einnahmen an Vrennsteuer entsprechen. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Vergütungssätze hat gegebenenfalls für alle Verwendungszwecke in gleichem Verhältnisse zu erfolgen. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1902 wird diese Ver- gütung nur in Höhe von 4 Mark, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1903 in der Höhe von 5 Mark gewährt. 4. 8. 434. Die in den 88. 16 bis 24, 26, 27 und 30 bis 38 des Branntwein- steuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Branntwein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer entsprechende Anwendung. Für die Erhebung und Verwaltung der Brennsteuer wird eine besondere Vergütung an die Einzelstaaten nicht gezahlt. 5. J. 4e. Der Bundesrath wird ermächtigt: a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vorschriften des S. 33 der Gewerbeordnung zu regeln, b) dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturirtem oder undenaturirtem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden Spiritus durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich zu machen ist. · Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft. Artikel III. Die Bestimmungen des F. 43 a über den Sommerbrand treten sofort in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem 1. Oktober 1902 in Kraft. Die §#§. 43.a bis 43d treten mit dem 30. September 1912 außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.