Der Strafe des I. 7 Absl. 1 unterliegen auch ODiejenigen, in deren Besitz oder Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vorgefunden wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süßstoff nach Inkraft- treten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten Person bezogen haben. Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der vorgefundene Süßstoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt worden ist, so tritt statt der Strafe des I. 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2 daselbst ein. S. 9. In den Fällen des J. 7 und F. 8 ist neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände zu erkennen, mit Bezug auf welche die Zuwiderhandlung be- gangen worden ist. Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus- führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. G. 10. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark geahndet. S. 11. Den Inhabern der Süßstofffabriken, die als solche bereits vor dem 1. Januar 1901 betrieben worden sind und diese Fabrikation auch innerhalb der Zeit vom 1. April 1901 bis 1. April 1902 fortgesetzt haben, wird eine vom Bundesrath unter Ausschluß des Rechtswegs festzustellende Entschädigung gewährt. Die Entschädigung soll das Sechsfache eines Jahresgewinns nachdem Durch- schnitte der Betriebsjahre 1898/99, 1899/1900, 1900/1901 unter Annahme der Gewinnhöhe von vier Mark für jedes Kilogramm des innerhalb dieser Zeit her- gestellten chemisch-reinen Süßstoffs betragen. Wird der Inhaber einer Süßstofffabrik gemäß V. 3 zur Herstellung von Süßstoff für eigene Rechnung ermächtigt, so tritt eine entsprechende Verminderung der Entschädigung ein; wird die Ermächtigung widerrufen, so ist die Entschädigung entsprechend nachzuvergüten. Die Inhaber der Fabriken sind verpflichtet, von der ihnen gewährten Ent- schädigung ihren Beamten und Arbeitern, die in Folge des Verbots aus ihrer Beschäftigung entlassen werden, eine Entschädigung zu gewähren, die bei Arbeitern dem von ihnen in den letzten drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen durchschnittlichen Arbeitsverdienste, bei Beamten dem von ihnen in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen Gehalt entspricht. Reichs. Gesetzbl. 1902. 58