— 274 — III. Schlußbestimmung. §. 18. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1903 in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) verkündeten Vorschriften. Von den Vorschriften im §. 9 kann die untere Verwaltungsbehörde für einzelne Betriebe auf Antrag des Unternehmers Ausnahmen gewähren, jedoch höchstens bis zum 1. Oktober 1903. Berlin, den 22. Oktober 1902. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.