Reichs-Gesetzblatt                        Nr. 45. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 277. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. S. 278. — Bekauntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn. S. 278. (Nr. 2902.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. November 1902. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 17), ist unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ nachgetragen worden: 15. Freiburg -Murtenbahn. Die seitherigen Nummern 15 und 16 sind in 16 und 17 abgeändert. Berlin, den 9. November 1902. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. Reichs-Gesetzbl. 1902.                                    68 Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1902.