— 283 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 47. Inhalt: Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. S. 283. (Nr. 2910.) Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. Vom 21. November 1902. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit §. 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die deutschen Schutzgebiete, im Namen des Reichs, was folgt: I. Allgemeine Vorschriften. §. 1. Die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften über die Rechte an Grund- stücken finden nach Maßgabe des §. 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes An- wendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt. Die nach den §§. 2, 85 bis 92 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 139, 1898 S. 754) durch landesherrliche Verordnung zu erlassenden Vorschriften werden vom Reichskanzler oder mit dessen Genehmigung vom Gouverneur erlassen. §. 2. Die Vorschriften der Artikel 186, 189 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche, des §. 82 der Grundbuchordnung und der preußischen Ver- ordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz- Samml. S. 519) finden keine Anwendung. Die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften finden auf das Bergwesen, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nur soweit Anwendung, als der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur sie für anwendbar erklärt. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können Vorschriften über den Erwerb, die dingliche Belastung und das Erlöschen des Bergwerkseigenthums sowie dessen Verhältniß zu anderen Rechten erlassen. Reichs- Gesetzbl. 1902.                                                70 Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1902.