— 287 — b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§. 6 bis 11 der Ver- ordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Be- lastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea- Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 379), c) in Samoa nach Maßgabe des Artikel IV der Generalakte der Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889, d) im Schutzgebiete der Marschallinseln nach Maßgabe der §§. 6, 7 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die ding- liche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall- inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145), e) in Deutsch- Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, be- treffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143), f) im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen nach Maß- gabe des §. 13 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Verwaltung und Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karo- linen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899. §. 15. Im Falle des §. 14 erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Auf- forderung an alle diejenigen, welche zur Eintragung in das Grundbuch geeignete Rechte an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte bis zu einem be- stimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen nicht berücksichtigt werden würden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 2, 3 und des §. 12 entsprechende Anwendung. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß, und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des Abs. 1 außer Anwendung bleibt. §. 16. Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch Anwendung, wenn die Ansprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande oder die als rechts- gültig anerkannten Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge auf den Antrag- steller übergegangen sind. §. 17. Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften des §. 8, des §. 9 Abs. 1 und der §§. 10 bis 16 keine Anwendung. Daselbst gelten die folgenden Bestimmungen: Die Anlegung des Grundbuchblatts für ein Grundstück erfolgt entweder für den Fiskus auf den Antrag der dazu berechtigten Behörde oder für denjenigen, welcher das Grundstück von dem Fiskus erworben