— 288 — hat. Bei der Anlegung ist zur Legitimation des Fiskus als Eigen- thümer dem Grundbuchamte gegemuber die schriftliche Erklärung des Gouverneurs, daß der Fiskus das Eigenthum erworben hat, er- forderlich und ausreichend. Zur Verfügung über ein dem Fiskus gehöriges Grundstück, welches im Grundbuche nicht eingetragen ist, bedarf es der vorgängigen Anlegung eines Grundbuchblatts nicht. III. Vorschriften, betreffend Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt worden ist. §. 18. Die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, welche die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken betreffen, finden auf Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, keine Anwendung. Zur Uebertragung des Eigenthums an einem solchen Grundstück ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen müssen in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Es genügt die Beglaubigung durch eine öffentliche Behörde des Schutzgebiets. Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. §. 19. Der Eigenthümer kann sein Eigenthum in ein von dem zuständigen. Grund- buchamte zu führendes Landregister eintragen lassen. Dasselbe Recht steht dem- jenigen zu, welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren Titels die Anlegung eines Grundbuchblatts verlangen känn (§. 8 Abs. 1). Die Vorschrift des §. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. · §..20. Bei dem Antrag auf Eintragung des Eigenthums ist dessen Erwerb nachzuweisen. Das Grundstück ist so genau wie möglich zu bezeichnen. Das Grundbuch- amt befindet darüber, ob die Bezeichnung genau genug ist oder nicht. §. 21. Ist im Landregister Jemand als Eigenthümer eines Grundstücks eingetragen, so wird vermuthet, daß er der Eigenthümer ist. §. 22. Die im §. 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke können mit anderen Rechten als mit Hypotheken und Grundschulden nicht belastet werden. In Ansehung der Hypotheken und Grundschulden tritt das Landregister an die Stelle des Grundbuchs; der öffentliche Glaube des Landregisters erstreckt