— 307 — Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Um- schließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waaren bestimmt sind. 10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm. 11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst- anstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen. 12. Materialien, die zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- oder Flußschiffen verwendet werden, mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zu Luxus- zwecken bestimmten Binnensee und Flußschiffe ausgeschlossen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrath. 13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regierungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienst- lichen Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren. 14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich der Kränze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände. §. 7. Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der Zoll- behörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. §. 8. Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staat- licher Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen