— 308 — gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstation hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren: 1. für die zur Ausführung des Baues und zur Betriebseinrichtung der Wechselstation sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen An- schlußstrecke erforderlichen Gegenstände, soweit ihre Anschaffung aus- ländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt, 2. für die zur Besorgung des von der ausländischen Bahnunternehmung übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung der Betriebsstation und der Anschlußstrecke, und für alle zu Dienstzwecken der ausländischen Grenzämter erforderlichen Gegenstände, 3. für die Dienstgeräthe und Dienstausrüstungsstücke der innerhalb des deutschen Zollgebiets angestellten Beamten und Bediensteten der aus- ländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem betheiligten Dienst- zweige der Verwaltung des Nachbarstaats. §. 9. Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Waare, die je nach ihrem Her- stellungsland einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von dem Ein- bringer zu erklären und auf Erfordern nachzuweisen, in welchem Lande die Waare hergestellt worden ist. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nachweises erläßt der Bundesrath. Kommt der Einbringer seinen vorstehend festgesetzten Verpflichtungen nicht nach, so tritt die für ihn ungünstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet der etwa daneben verwirkten Strafen oder sonstigen Rechtsnachtheile. §. 10. Zollpflichtige Waaren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden. Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, aus- ländische Waaren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche Waaren Anwendung finden. Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die ge- troffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht ver- sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.