324 84 (831 85 184 86 L 87 186 88 187 89 188 von anderem harten Holze von weichem Holze Anmerkung. Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faß— holzes ohne Einfluß. Korbweiden, auch gespalten: ungeschält; auch Faschinen geschält Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund ge— bogen: ungeschälte, nicht gehobelt geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Ein— schnitten, dem sogenannten Schloß, versehen . «.......... AnmerkungzuNr.84[83]und85[84].EineGlättungderSpalts siäche,diemitderHerstellungsweisedergefpaltenenKorbweidenundderReifeni stäbe mittelst des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht als Behobelung. Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe Gellstoff, Cellulose), nicht über 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der Verwendung Brennholz (Schichtholz [Klafterholz!, Stockholz, Reisig sauch in Bündeln!, Späne Abfallspäne! und andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle, Wurzeln)) Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerb- holz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts. Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet Lollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. 0,40 oder für 1 Festmeter 3/20 für 1 Doppel- zentner 0/40 oder für 1 Festmeter 2/40 für 1 Doppel-- zentner 0/%5 4 0/5 frei frei frei 0/40