— 325 — 90 89) 91 80) 92 1911 93 1921 94 [93) 95 [(04 [95 97 [96 98 (97. 99 T 100 (99] Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich aus— einandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch Zierkorkholz. ...... Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fermentirt) .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. Gerbrinden, auch gemalen . . . . . . .. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch gemahlen, ge— raspelt oder in anderer Weise zerkleinert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht ge- nannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; Kino ... .. .. . . . . . . . .. .. . . .. . . .. Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ausnahme der Bucheckern) ... . . .. . .. ... ..... Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammen- gedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten; Torfstreuxf Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art. .. . . .. .. . . .. .. . . .. .. . . ... Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder ge- reinigt; Gummilack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajou- gummi, Kirschgummi,) Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder von Kirschgummi Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und andere Kautschukersatzstoffe: K:XX⅛X⅛X⅛X⅛X:⅛:⅛:⅛: Kampher, roh oder gereinigtt Manna (Mannazuckrr)r) . . . . .. C. Thiere und thierische Erzeugnisse. Vieh, lebend. Pferde: im bis 1000 Mark das Stcccccckkk von mehr als 1 000 bis 2500 Mark das Slück ...... Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück .... . . . . . . . . . . Anmerkung. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Sollsatze von 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,40 Meter Stockmaß werden zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. Lollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. frei frei 1/%% frei frei frei frei frei für 1 Stück 90 180 360