326 101 W 102 [101] 103 1021 104 1031 105 04) 106 [105 107 106 108 107) Maulesel, Maulthiere Anmerkung zu Nr. 100 [99] bis 101 [I100]. Mutter folgen, bleiben zollfrei. Saugfohlen, welche der Rindvieh ... . .. . . ... . . . . .. . . . . . . .. . . . . .. Anmerkungen. 1. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Bullen von Höhen— vieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Ge- nehmigung eingeführt werden, zum Sollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren zum Soll- satze von 30 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. Schweine Federvieh: Hühner aller Art und sonstiges Federvieh Fleisch und Zubereitungen von Fleisch. Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): frisch, auch gefroren einfach zubereitet Zollsah für 1 Doppel— zentner Mark. für 1 Stück 30 frei für 1 Doppel-. zentner Lebendgewicht 18 für 1 Doppel- zentner Lebendgewicht frei für 1 Doppel- zentner Lebendgewicht 18 für 1 Stück 0/70 ober für 1 Doppel- zentner 24 6 45 60