329 130 128. 131 1291 132 (130) Süßwasserkrebse: lebend oder blos abgekocht von der Kruste befreit (Krebsfleisch) f auch dergleichen zubereitete jeder Art . . . . . . . .. . . .. . .. . . . . .. . ... . . .. ... . .. . .. . . . . . ... Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch blos abgekecht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit: Hummer und Langusteenn . .. andeen. Seekrebse, Seemuscheln, Schnecken und Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als durch bloßes Abkochen oder Einsalzen zubereitet Lebende Thiere, anderweit nicht genannt Thierische Fette. Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige FetteH Schweine= und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt)) mit Aus- nahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genusse Romen (Fliesen, Liesen); premier jus Aumerkung. Premier jus, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffett) oder ge- schmolzen; auch Preßtllllelegaaga ... .. .. . ... Anmerkung zu Nr. 126 i24, 127 I125] und 129 11271. Thierische Fette der bezeichneten Art zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubniß- schein unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) Knochenfett; Abfallfette (Wollschweißfett, Leimfett, Wollwaschfett, Walk- fett, natürliches und künstliches Gerbefett)) Fischspeck, Robbenspeck) Fischthran, Robbenthran, ungereinigt oder ge- reinigt, auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett aus Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, geschmolzen oder gepreßt Anmerkung zu Nr. 130 H(128] und 132 I130|. Sind Abfallfette bei einem vom Bundesrathe zu bestimmenden Wärmegrad ölig, so unterliegen sie der Verzollung nach Nr. 172 II70 . Dagegen wird nicht besonders genanntes Thierfett in blartigem Zustande wie fettes Oel behandelt. ·sHeeereé6 66 78° Jollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. frei 60 für 1 Doppel- zentner Rohgewicht 100 24 für 1 Doppel- zentner 75 frei 12,50 1 St# — en — S 2/50