330 133 1311 134 (1321 135 (1331 136 (1341 137 135) 138 (136. 139 11371 140 138. 141 1391 Erzeugnisse von landwirthschaftlichen Nutzthieren, anderweit nicht genannt. Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (sterilisirt) oder peptonisirt) Buttermilch und Moleelneneennon . . . . . . . . . . . . .. Anmerkung. Geronnene Milch, aus der die Molke größtentheils aus— geschieden ist, wird wie Käse verzollt. Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (GButterschmalz) . . . . . . . . . . . Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verzirt. Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt) . . . . . . . . . .. Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar gemacht (denaturirt) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei ab— gelassen. Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit er- höhenden Zushggeeennnnnn:: .. . . . ... Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen: bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts: von nicht mehr als 15 Kilogramm von mehr als 15 Kilogramm . . . .. .. .. . . . . . . . . . . . . . ... Anmerkung. Lebende Bienen mit Honig in Stöcken, Körben, Kästen bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts von mehr als 15 Kilogramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie mit den Stöcken nachweislich aus dem freien Verkehre des Inlandes zu vorübergehendem Auf- enthalt in das Ausland gesendet worden sind. Honig, in Waben oder ausgelassen oder in Bienenstöcken, Körben, Kästen (ohne lebende Bienen)) auch künstlicher Honig Bienenwachs und anderes Insektenwachs in natürlichem Zustand, auch roh ausgelasen . . . . .. Zollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. frei 30 30 frei frei 40 40 10