361 359 362 3601 363 (3611 364 (3621 365 (363. 366 363 a 367 364 368 365) 369 366) 370 367] ALIIIIIItItIIIII Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Anmerkung zu E. Vorstehend nicht genannte an sich zollpflichtige Stoffe, welche zu Düngezwecken bestimmt sind, können auf besondere Erlaubniß und er- forderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen werden. F. Sprengstoffe, Schießbedarf und Zündwaaren. Schießbaumwolle, Kollodiumwollel .. .. . . . .. . . . .. Schießpulver, Sprengpulver und andere vorstehend nicht genannte Spreng— mittel: nicht in Hülsen oder Kapseln .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365 [363] oder 366 1363a ffallnen:nn... Zundpillen, Zündspiegel; gefüllte Zündhütchen und Sprengzündhütchen) gefüllte Geschoßzündungen, Schlagröhren und Zündschrauben) Kugel- zlindhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunitioohm)m Gefüllte Patronen: mit Kupfer= oder Messinghülsen «..J........... mitPapiersoderPapphülsen............................. mit Hülsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit anderen Stosfen:: . . . .. Zündhölzer; Zundstäbchen aus Papden . . . .. «......... Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und Feuerwerkskörper); Antimon-- Magnesium-, Zinkfacken. Mechfackeln, Schwefelfaden, Zunderpapier, zubereiteter Fiuerschwamm, Zündschnüre jeder Art, Lündblättchen für Kinderpistolen, Zündbänder für Grubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige anderweit nicht genannte Zündstoffe und Zündwaarnrnrnen ».......... Zollsatz für 1 Doppel. zentner Mark. frei frei frei 30 30 12 24 10 10 30