— 383 — 546 547 548 549 555 556 bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogreiem . . .. bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 1 Kilogramm . . . . Handschuhleder aller Art. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . .. Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackirten Leders . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . .. Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders und des lackirten Leders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ·..... Pergament; auch durchscheinendes (Transparent-) Leder und Trommelleder Lackirtes Leder aller Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute von Fischen oder Kriechthieren Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt) Anmerkungen zu A. 1. Behaarte halb= oder ganzgare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, die zur Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung von Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen der Verzollung als Leder. 2. Abschnitte und Streifen von Leder, die einer weiteren Bearbeitung durch Kitten, Einpressen, Ein= oder Ausschneiden von Verzierungen, Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen unterworfen sind, ferner zu einem besonderen Zwecke durch Juschneiden oder Stanzen geformte Abschnitte oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder, auf welches lediglich der Jollsatz der Nr. 551 Anwendung findet. B. Lederwaaren. (555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechthieren: mit Holzsolen . . . . . . .. mit anderen Sohlen: das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm . . . . . . . . . . das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 Gramm; auch Schuhobertheile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewiht. das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter . . Reichs. Gesetzbl. 1902. 85 Zollsatz für 1 Doppel. zentner Mark. 40 50 36 80 36 18 50 50 30 30 120 180