391 601 600) 602 (6011 603 (602) 604 (603) 605 (6041 606 (6051 607 606) Zehnter Abschnitt. Waaren aus thierischen oder pflanzlichen Schnitz= oder Formerstoffen. A. Waaren aus thierischen Schnitzstoffen. Elfenbein und Nachahmungen davon: rohe oder gebleichte nur geschnittene Platten oder Stücke geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stliskeennnnn . . . . . . . . . . . . .. Waaren ganz oder theilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen Schildpatt und Nachahmungen davon: rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte Platten oder Stücke geschliffene oder polirte Platten oder Stücke Waaren ganz oder theilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . Perlmutter und Nachahmungen davon: rohe nur gespaltene, gestreckte, geschnittene oder anderweit zerlegte Platten oder Stücke geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stüse . .... . . . . . . . .. Waaren ganz oder theilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere ZJollsätze fallen: Knöpfe andere Waaren; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder polirt, auch mit Perlen Echte Perlen und bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchbohrte) rothe Korallen: ungefaßt ungefaßt, zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinnst- fäden oder Schnüre gereht: . . . . . . .. EEIEIIIEIIILIEIIEIIEIIEIIIEIEIEIIIIEIEIIIEIEIEIIIIEIIIIIEIIIILII EEIIIIIEIEIEMIIIIIEIEIEIEIEIEIEIIIEIIIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII— Reichs Gesetzbl. 1902. 86 Zollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. 30 1# S 200 250 30 200 250 60 100