— 395 — 630 (6291 631 (630 1 632 (631. 633 (6321 Grobe Holzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte Nummern oder unter höhere Zollsätze fallen Anmerkung. Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh., Stuhlrohr= oder Korbgestecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seiler- arbeit der Nr. 484 oder 485, groben wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaaren ohne Einfluß, soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist. Feine Holzwaaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaaren mit feiner Schnitz= arbeit; feine Drechslerwaaren und andere feine Holzwaaren; durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften u. s. w. aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalll. Goldleisten ohne Bildhauer= oder Bildschnitzerarbeit Holzwaaren (ausgenommen Stab= und Täfelboden= [Parkettboden--] Theile) mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die ein- gelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, ver- goldete, versilberte oder bronzirte Holzwaaren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildhauer= oder Bildschnitzerarbeit)) Holzmosaik (632/31631/2)) Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen; gepolsterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Ge- wicht fallender Füllung von Sand, Blei, Gußeisen oder Stein: ohne Ueberggggg .. .. . . . . .. mit Ueberzug: aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Müsch, sammet= oder plüschartigen Geweben; aus Leder aus anderen als den vorgenannten Gespinnstwaaren oder Stoffen; auch Billards und Theile von solhen .. Lollsatz für 1 Doppel= zentner Mark. 30. 30 24 36 30 60 40