411 – 736 737 738 739 Fünfzehnter Abschnitt. Glas und Glaswaaren. Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-) Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; Glasstaub (gemahlenes Glahssss . . . . . . ... Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas ge— braucht werden (737/40) Hohlglas: weder gepreßt noch geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: naturfarigg . . . .. weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase .. ........... gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen . . blos mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen u. s. w. ge— stalteten oder verzierten Stöpseln: gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfaunygggen . . ... andresss .. . . . . . . . . . . . . . .. in anderer Weise gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen . . . . .. anderres; Lollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. 3 für 1 Doppel- zentner Roh- gewicht 2 für 1 Doppel- zentner 17 30 24