740 742 743 744 745 746 bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert . . . . . . .. . . . . . . .. Anmerkung zu Nr. 737 bis 740. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine geringwerthige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eine Betlbung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluß; auch wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden oder Rändern, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepreßten Gewinden, mit ein- geblasener oder eingeätzter Schrift oder Rabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen nicht als geschliffen, gepreßt, abgerieben, geätzt oder gemustert verzollt. (741/6) Spiegel= und Tafelglas, anderweit nicht genannt: (741/2) weder geschliffen noch polirt, geschnitten, gemustert, ge- rippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt, überfangen, gefeldert (facettirt) oder belegt: nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Matten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt. Tafelglas einschließl h des 5 Millimeter oder weniger starken Neh- glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 120 Centimeter oder darutrtten mehr als 120 bis 200 Centimter mehr als 200 Centimeter * gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben . .. geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt (mit Ausnahme des ge- rippten Rohglases b geschuppt, gebogen (einschließlich des gebogenen Rohglases), mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert (nicht facettirt), nicht belennnnss . . .. gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedralglas, Antikglas (auch weißß. belegt: nichtgefeldert......................................... gefeldert(facettirt)...................................... bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert . . . . .... . ... . . . . . .. Zollsatz für 1 Doppel— zentner Mark. 36 4 für 1 Doppel- zentner Roh- gewicht 8 10 12 20