844 845 846 847 Den bearbeiteten stehen gleich diesenigen Waaren, welche un— mittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Aussehen erhalten haben. Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an Robrenden, Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten zum Iwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehlerfreiheit (TVorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und das Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen gelroffen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein rauher Oel- farben- oder Theeranstrich, sowie das Ueberstreichen mit Graphit nicht als Bearbeitung angesehen. 4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaaren, die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegirungen, Nickel oder Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter- liegen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einem Oollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegen- stände in polirtem oder allgemein in bearbeitetem ZJustande besondere Oollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt. 5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen Stoffen ist, soweit nicht im Unterabschuitt A besondere Bestimmungen getroffen sind, nur dann auf ihre Verzollung von Einfluß, wenn in anderen Tarif- abschnitten vorgeschrieben ist, daß Waaren, auch wenn sie nur theil- weise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso verzollt werden sollen wie die ganz aus diesem Stoffe hergestellten Waaren. 6. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen. B. Aluminium und Aluminiumlegirungen. Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), auch in Plattenform gegoseen . ... Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande ... (846/7) Draht: rund: . »..vonmehralsO,.-)Milli1neter................. in der Staͤrke von 0)5 Millimeter oder daruntter geplättet oder geformt (faconnirt), ohne Rücksicht auf die Stärke. 90“ Jollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. frei 12 12 50 50