— 432 — 890 891 Draht aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle: mit. Gespinnstfäden ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide überzogen, umwickelt, umsponnen oder umflochten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . . mit anderen Stoffen überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten oder sonst verbuneenss . . . . .. Anmerkung. Litzen, Geflechte und ähnliche Waaren aus derartigem Draht werden wie dieser verzollt. Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Sprechmaschinen (Phonographen) einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen; Reißzeuge;) Polarisationsinstrumente; Bussolen und Kom- passe; Rechen= und Schreibmaschinen; Elektrisirmaschinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzählwerke ohne Uhrwerke; andere Zählwerke sowie selbstthätige Meß- und Registrir- vorrichtungen ohne Uhrwerke; Präzisionswaagen, selbstthätige Waagen und selbstthätige Verkaufsvorrichtungen; alle diese) soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Lollsätze faleon . . .. Anmerkung. Chirurgische Instrumente, die zur Ausführung von chirur- gischen Operationen unmittelbar dienen, sowie astronomische, optische, mathe- matische, chemische und physikalische Instrumente, die ausschließlich wissenschaft- lichen Untersuchungen dienen und nicht Gegenstand des allgemeinen oder des ge- werblichen Gebrauchs sind, werden zollfrei abgelassen. Allgemeine Anmerkungen zu B bis H. 1. Blech aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, das weniger als 0,25 Millimeter stark ist, wird, sofern für Blattmetall (Folie) ein anderer Zollsatz als für Blech vorgesehen ist, als Blatt- metall verzollt, soweit es nicht in Folge seiner dem echten Blattgolde (Goldschaum) ähnlichen Beschaffenheit unter den Begriff des unechten Blattgoldes oder des unechten Blattsilbers fällt. 2. Für Blech, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25 vom Hundert. Gewelltes Blech (Wellblech), desgleichen durchschlagenes oder gelochtes, mit eingepreßten, aufgedruckten oder der- gleichen Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie zu bestimmten Zwecken erkennbar vorgearbeitetes Blech wird als Waare behandelt. 3. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen. Zollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. 36 15 60