— 436 — 913 914 915 Telegraphenwerke, elektrische; Fernsprecher; elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärztliche Zwecke; elektrische Meß-, Zähl- und Registrirvorrichtungen; Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; galvanische Elemente (auch Trockenelemente) und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrichtungen; Bestandtheile von solchen Gegenständn Anmerkung zu B. Auf die Verzollung der elektrotechnischen Erzeugnisse bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluß. C. Fahrzeuge. (913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt: in Verbindung mit Antriebsmaschinen (ausgenommen Dampflokomotiven) ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Personenwagen ohne Leder= oder Polsterarbeit) Dienstwagen . Personenwagen mit Leder= oder Polsterarbeit; Straßenbahnwagen für Personenbeförderung; Wagen aller Art für einschienige Bahnen Anmerkung zu Nr. 913 und 914. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne Nadsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahr- zeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, werden sie wie Güterwagen behandelt. Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motorfahrräder): von 50 Kilogramm oder darunter von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner von mehr als 1 Doppelzentner bis 2)5 Doppel- bei einem Rein- zennen . .. gewichte von mehr als 25 Doppelzentner bis 5 Doppel- des Stückes zennernn . ... .. . ... von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppel— zentner............................... von mehr als 10 Doppelzennen Lollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. 60 150 120 90 60 40 20