— 438 — 920 926 aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Formerstoffen; fertige Räder für Fahrräden (921/3) Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen An- triebsmaschinen: Fluß= und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke: in Verbindung mit Antriebsmaschinen .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. andere Fluß- und Binnenseeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinenausrüstungen Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung zum Zerschlagen ein— ————pl.. [. Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. Die mit den Schiffen eingehenden, nicht zur gewöhnlichen Schiffsausrüstung gehörigen Einrichtungsstücke unter- liegen den für diese Gegenstände bestehenden Zollsätzen. Neunzehnter Abschnitt. Feuerwaffen, Abren, Tonwerkzeuge, Kinderfpielzeug. A. Feuerwaffen. Handfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metallll . . .. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von solchen, sowie andere Theile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Ver- schlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle: roh................................................. bearbeitet............................................. Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17XA finden sinngemäß Anwendung. Jollsatz für 1 Doppel- zentner Mark. frei 10 15 frei frei 90 6 24